Satzung & Beitragsordung
Unsere Satzung Mississippi Dampfer e.V. Cannabis Social Club
Satzung des Mississippi Dampfer e.V. vom 11.08.2025
§ 1 Präambel
Diese Satzung bildet die Grundlage für den gemeinschaftlichen Anbau und die Organisation der Anbauvereinigung.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Mississippi Dampfer e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
■der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum,
■die Information über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung und
■die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und über 21 Jahre alt ist.
2) Die Mitgliederanzahl ist auf 150 Mitglieder begrenzt.
3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
5) Eine Mitgliedschaft in anderen Cannabis Social Clubs in Deutschland ist ausgeschlossen.
6) Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate.
7) Die Mitglieder haben an dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis 6 Stunden im Jahr gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Konsumcannabisgesetz (KCanG) mitzuwirken.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Tod des Vereinsmitglieds,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann zum Monatsende erklärt werden. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt drei Monate. Ein vorheriger Austritt ist nicht möglich.
3) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Befindet sich das Mitglied im Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag, ruht während des Verzugs das Recht, Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial sowie weitere Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
4) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus einem wichtigen Grund auszuschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere
a) ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken,
b) eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens,
c) Rückstand der Aufnahmegebühr und/oder des Mitgliedsbeitrags,
d) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise.
5) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn
a) das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt/verliert
b) das Mitglied einem anderem Cannabis Social Club/Anbauvereinigung beitritt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung -mit Ausnahme der in dieser Satzung geregelten Sonderrechte.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3) Die Mitglieder haben den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben/verloren haben.
4) Der Konsum von Cannabis -unabhängig von seiner Herkunft -ist in den Vereinsräumen sowie in Sichtweit des befriedeten Besitztums untersagt. Eine Sichtweit ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern zum Eingangsbereich nicht mehr gegeben.
5) Die Mitglieder haben insgesamt die Anforderungen des KCanG einzuhalten, insbesondere werden an diese nicht mehr Mengen an Cannabis und/oder Vermehrungsmaterial abgegeben als nach dem KCanG zulässig.
§7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20 €pro Monat zu entrichten. Bei halbjährlicher Vorauszahlung wird ein Monat beitragsfrei gestellt, bei jährlicher Vorauszahlung werden zwei Monate beitragsfrei gestellt. Bei Eintritt in den Verein ist zudem eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 30 €zu zahlen. Darüber hinaus ist bei der Annahme von Cannabis sowie von Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) ein Zuschlag – bei Cannabis pro Gramm -zu entrichten. Die Höhe der jeweiligen Zuschläge und sonstigen Entgelte ergibt sich aus der Beitragsordnung.
2) Die Beitragsordnung kann auch Umlagen zur Finanzierung von Vorhaben und/oder zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten vorsehen. Die Höhe der Umlage darf 200 Euro pro Jahr pro Mitglied nicht übersteigen.
3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. Ehrenmitglieder dürfen kein beitragsfreies Cannabis beziehen.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht -auch nicht anteiligerstattet.
5) Ziel des Vereins ist es, das Cannabis zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder abzugeben. Durch die Mitgliedsbeiträge und die zusätzlichen Beiträge pro Gramm Cannabis soll dies realisiert werden.
§ 8 Vereinsmittel Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beauftragter für Jugendschutz und der Beauftragte für Suchtprävention.
§ 10 Beauftragter für Jugendschutz und Suchtprävention
1) Es ist ein Beauftragter für Jugendschutz und für Suchtprävention zu bestellen.
2) Nur Mitglieder dürfen mit den Ämtern betraut werden.
3) Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Bis zur Bestellung eines neuen Beauftragten, führt der bisherige Beauftragte das Amt weiter.
4) Falls das Amt von einem Vorstandsmitglied ausgeübt wird, erlischt mit seinem Ausscheiden/Abberufung als Vorstandsmitglied auch das Amts als Jugendschutz und/oder Suchtpräventionsbeauftragter.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.
2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein einzeln.
3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Nur Vereinsmitglieder dürfen zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu bestimmen.
5) Den Mitgliedern des Vorstands kann – soweit nach dem KCanG zulässig -eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6) Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des KCanG besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen insbesondere Personen nicht, die in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,
d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabis Gesetz straffrei sind, oder
f) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder sich nicht an die in den $S 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 KCanG geregelten Verbote, die in den S§ 17 bis 23, 25 oder 26 KCanG geregelten Gebote oder die in den §S 3, 16, 17 oder 19 bis 22 KCanG geregelten Anforderungen hält
7) Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme sowie Entlassung von Mitglieder,
e) die Auswahl der anzubauenden Cannabissorten, den Anbau-sowie auch den Erntezeitpunkt.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung zur Vorstandsitzung soll einer Woche nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, sofern dem Vorstand mehr als zwei Mitglieder angehören. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge (auch Zusatzbeitrag pro Gramm),
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl des Jugendschutzbeauftragten und Suchtpräventionsbeauftragten,
f) die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr soll der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch einladen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel (1/10) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
$ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins.
4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied oder Schriftführer zu unterschreiben ist.
5) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ferner kann der Vorstand Mitgliederbeschlüsse dadurch herbeiführen, indem ohne Versammlung alle Mitglieder beteiligt werden und bis zum vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgeben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.
§ 17 Datenschutz Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Bankdaten, Telefonnummer.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht keine Daten seiner Mitglieder.
Eine Datenweitergabe erfolgt an Behörden nur nach Aufforderung sowie zur Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Genehmigung.
Es werden ggf. Ausweiskopien und Bilder angefertigt und gespeichert. Im Übrigen gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
§ 18 Sonderrechte der Gründungsmitglieder
1) Die nachfolgenden Gründungsmitglieder sind sog. geborene Vorstandsmitglieder, die nur aus wichtigem Grund abberufen werden können und deren Amtszeit nicht nach der Regelamtszeit abläuft. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in § 11 Abs. 6 genannter Grund. Herr Pietro Amato ist jedoch nicht ab der Gründung Vorstandsmitglied, sofern das KCanG seiner Vorstandsmitgliedschaft nicht entgegensteht.
2) Die nachfolgend genannten Gründungsmitglieder sind Vereinsmitglieder auf Lebenszeit, die nur aus einem wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden können. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in § 5 Abs. 4 genannter Grund.
3) Jedes Gründungsmitglied nach Absatz 4 hat ein erweitertes Stimmrecht von 100 Stimmen.
4) Gründungsmitglieder mit den vorgenannten Sonderrechten sind:
a) Antonio Carvajal Gonzalez
b) Herr Marcello Amato
c) Herr Pietro Amato (erst nach seinem Verlangen, in den Vorstand aufgenommen werden)
5) Diese Regelung darf ohne Zustimmung der betroffenen Gründungsmitglieder nicht geändert werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen dazu bestellt.
2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Vorstand, sofern dies nach dem KCanG zulässig ist und wenn diese zum Auflösungszeitpunkt noch Mitglieder sind. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verteilung/Verwendung des Vereinsvermögens.
Unsere Beitragsordung Mississippi Dampfer e.V. Cannabis Social Club
Beitragsordnung des Mississippi Dampfer e.V. vom 02.01.2025
Präambel
Die Satzung des Mississippi Dampfer e.V. sieht die Pflicht der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Zuschlägen vor. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat die ordentliche Mitgliederversammlung vom 01.12.2024 nachstehende Beitragsordnung erlassen.
1. Beschlüsse
1.1 Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge gelten bis zur Änderung dieser Beitragsordnung.
1.2 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Sie dürfen jedoch kein Cannabis in Anspruch nehmen.
2. Fälligkeit, Lastschrift, Zahlungsverzug
2.1 Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.
2.2 Mitgliedsbeiträge und Zuschläge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen, in bar oder per Überweisung gezahlt. Das Mitglied hat für ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2.3 Mitgliedsbeiträge werden monatlich im Voraus bis zum 5. Werktag eines jeweiligen Monats fällig. Auf Wunsch des Mitglieds können die Mitgliedsbeiträge quartalsweise oder jährlich im Voraus bezahlt werden, jeweils zum 5. Werktag des Quartals bzw. Jahres.
2.4 Bei Zahlungsverzug und Rücklastschriften (Mitgliedsbeiträge, Zuschläge) hat das Mitglied dem Verein sämtliche mit der Beitragseinziehung verbundenen Kosten (Inkasso und/oder Anwaltskosten) zu erstatten.
2.5 Bis zur Begleichung von offenen Forderungen hat das Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins.
3. Beitragshöhe
3.1 Es gibt 1 Standardmitgliedschaft mit monatlichem Beitrag von 20 Euro. Bei halbjährlicher Zahlweise entfällt ein Monatsbeitrag und bei jährlicher Zahlweise entfallen 2 Monatsbeiträge.
3.2 Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr in Höhe von 30 Euro zu zahlen.
3.3 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, werden die Mitgliedsbeiträge und eventuellen Guthaben nicht erstattet. Es gibt keinen Anspruch auf Auszahlung von angesparten Guthaben.
4. Zuschläge für die Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial
4.1 Pro Gramm Cannabis werden Zuschläge zu den Mitgliedsbeiträgen erhoben:
Sorte X: X Euro pro Gramm
Sorte Y: X Euro pro Gramm
Sorte V : X Euro pro Gramm
4.2 Stecklinge werden an Mitglieder zu jeweils X Euro abgegeben.
4.3 Samen werden an Mitglieder zu jeweils X Euro abgegeben.
4.4 Die Zuschläge sind sofort fällig.
5. Umsatzsteuer
Die Mitgliedsbeiträge verstehen sich netto. Sollte das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar- und pflichtig halten, haben die Mitglieder unverzüglich nach Aufforderung des Vereins die Umsatzsteuer bis zur Verjährungsgrenze nachzuzahlen.
6. Vereinskonto
Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen und zusätzliche Entgelte sind nur auf das nachstehend bezeichnete Vereinskonto zu leisten:
Kreditinstitut: Name
IBAN: IBAN
BIC: BIC
Verwendungszweck: Vor- und Nachname des Mitglieds und Grund der Zahlung
7. Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Beitragsordnung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.