Mississippi Dampfer e.V.

Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

Gesundheits- und Jugendschutzkonzept

 

JUGEND- UND GESUNDHEITSSCHUTZKONZEPT
MISSISSIPPI DAMPFER E.V. 

Der Verein „Mississippi Dampfer e.V.“ benennt als Präventionsbeauftragten Herrn Antonio Carvajal Gonzalez. Der Präventionsbeauftragte hat an einer qualifizierten Schulung für Präventionsbeauftragte teilgenommen und verfügt daher über die erforderlichen Beratungs- und Präventionskenntnisse nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG. 

1. Aufgaben der Präventionsbeauftragten 

1.1 Der Präventionsbeauftragte steht den Mitgliedern für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Seine Expertise ist insbesondere in die Erstellung des Jugend – und Gesundheitsschutzkonzeptes mit eingeflossen. 

1.2 Der Präventionsbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass die in dem nachfolgenden Konzept vorgesehen Maßnahmen in der Anbauvereinigung praktisch umgesetzt und eingehalten werden. 

1.3 Das nachfolgende Jugend- und Gesundheitsschutzkonzept wird an allen Standorten der Anbauvereinigung für Mitglieder einsehbar sein und diesen auch bei Aufnahme durch den Präventionsbeauftragen in den Verein bereitgestellt werden. 

1.4 Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die fortlaufende Beobachtung und Evaluation aller präventiven Maßnahmen im Verein. Dazu führt der Beauftragte regelmäßige Begehungen durch und überprüft die korrekte Anwendung der Jugendschutz Prozesse. Er protokolliert seine Ergebnisse und leitet bei Abweichungen oder Optimierungsbedarf entsprechende
Maßnahmen ein. 

1.5 Wir arbeiten mit einer örtlichen Suchtberatungsstelle NIDRO in der Schillerstr.11 in Neustadt zusammen, um Abhängigkeiten frühzeitig zu erkennen und zu behandeln .
Daneben organisiert der Präventionsbeauftragte Workshops zum Thema Cannabis und Jugendschutz für Vereinsmitglieder. 

1.6 Der Präventionsbeauftragte wird sicherstellen, dass an den Standorten des Vereins Unterlagen und Informationsblätter für den bewussten Umgang mit Cannabis und zur gesundheitlichen Aufklärung ausliegen. Der Präventionsbeauftragte wird jedem Mitglied
bei seiner Anmeldung in dem Verein entsprechende Unterlagen zusenden. Alle Unterlagen sind jederzeit auf Cannanas einsehbar. 

1.7 Die Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sind in unserer Vereins -App hinterlegt, die auch eine direkte private Kontaktaufnahme ermöglicht. Zusätzlich werden die Kontaktdaten durch Beschilderungen im Vereinshaus bekanntgegeben. Die elektronischen Kontaktdaten sind im Jugendschutzkonzept ergänzt. 

2. Zugangsbeschränkungen und Konsumverbot 

2.1 Der Zugang zu unserem Vereinsgelände und den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung ist ausschließlich volljährigen Personen ab 21 Jahren gestattet.
2.2 Dies wird streng kontrolliert, um die Einhaltung dieser Altersbeschränkung zu gewährleisten. 

2.3 Jeder Besucher muss seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen. Es wird das Geburtsdatum überprüft und sichergestellt, dass der Ausweis gültig ist. Diese Maßnahmen dienen dazu, zu gewährleisten, dass nur Personen ab 21 Jahren Zugang zu unseren Vereinsräumlichkeiten haben. 

2.4 Nur Personen, die ihre Mitgliedsnummer nennen, welche dann mit der Mitgliederkarte abgeglichen und mit einem Lichtbild verifiziert wird, erhalten Zugang zu den Vereinsräumlichkeiten. Die Mitgliedskarte kann elektronisch geprüft werden. Dabei wir die Gültigkeit der
Mitgliedskarte automatisiert geprüft und das Lichtbild des Mitglieds mit der Person abgeglichen. 

2.5 Der Konsum von Cannabis auf dem Vereinsgelände (befriedeten Besitztum) ist untersagt
und wird von dem Vereinsmitglied, welches gerade Cannabis ausgibt und allen anderen
anwesenden Mitgliedern kontrolliert und sichergestellt. Das Konsumverbot gilt auch in Sichtweite zum Vereinsgelände. 

2.6 Bei Verstößen gegen das in Ziffer 2.5 Niedergeschriebene Konsumverbot werden angemessene Sanktionen verhängt, die bei einem Wiederholten Verstoß bis zu einem Ausschluss aus dem Verein reichen können. 

2.7 Hinweise auf Vorschriften: Zutritt ist ausschließlich Personen ab 18 Jahren gestattet.
Erwerb, Besitz und Anbau unter 18 Jahren sind verboten. Eine Weitergabe an Minderjährige und an Nicht-Mitglieder ist untersagt. Die Mitglieder werden sowohl bei der Registrierung als auch durch Beschilderungen im Vereinsgebäude auf die Vorschriften des KCanG hingewiesen.

2.8 Maßnahmen zur Kennzeichnung der Altersbeschränkung: Die Altersbeschränkung wird durch entsprechende Beschilderungen im Eingangsbereich sowie im Rahmen der Mitgliederregistrierung klar erkennbar gemacht. 

2.9 Maßnahmen zur Bekanntmachung der Konsumvorschriften: Die Konsumvorschriften werden durch einen gut sichtbaren Aushang im Vereinshaus bekanntgegeben.

3. Regelung zum altersgerechten Zugang 

3.1 Um sicherzustellen, dass die Mitglieder sich satzungsgetreu verhalten, gilt eine klare Altersgrenze. Personen unter 21 Jahren können keine Mitglieder werden. Diese Altersbeschränkung umfasst ein festgelegtes Mindestalter für die Mitgliedschaft im Verein sowie den Zutritt
zu Vereinsräumlichkeiten und die Abgabe von Cannabisprodukten.

3.2 Obwohl das gesetzliche Mindestalter für den Konsum von Cannabis 18 Jahre beträgt, haben wir uns entschieden, das Mindestalter für die Mitgliedschaft im Verein auf 21 Jahre festzulegen. Um dies sicherzustellen, führt unser geschultes Personal strenge Alterskontrollen
und Mitgliedskontrollen wie oben beschrieben durch.

4. Umgang mit Verdachtsfällen in Bezug auf problematisches Konsumverhalten

4.1 Alle Vereinsmitglieder werden verpflichtet, an der Umsetzung von Maßnahmen des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts mitzuwirken.

4.2 Mitglieder haben die Möglichkeit den Präventionsbeauftragten über mögliches problematisches Konsumverhalten anderer Mitglieder zu informieren. Hierzu werden sie unter anderem bei der Aufnahme im Verein und durch den Präventionsbeauftragten selbst hingewiesen.

4.3 Der Präventionsbeauftragte prüft regelmäßig die pro Mitglied ausgegebenen Mengen an Cannabis und kann anhand von Erhöhungen der abgegebenen Cannabismengen gegebenenfalls problematisches Konsumverhalten erkennen.

4.4 Der Präventionsbeauftragte wird die Mitglieder, bei denen Anhaltspunkte für ein problematisches Konsumverhalten bestehen, proaktiv ansprechen und in privaten Gesprächen das
Konsumverhalten besprechen. Dabei erfolgt eine gestufte Intervention, die auf Sensibilisierung und Selbstüberprüfung sowie in Extremfällen auf die Reduzierung der Abgabe von Konsumcannabis gerichtet ist.

4.5 Darüber hinaus wird der Präventionsbeauftragte Selbsttests zur Überprüfung des eigenen Verhaltens anbieten, unterstützende Angaben zum Gesundheitsschutz und Jugendschutz sowie Informationen zum Hilfesystem und lokale Hilfeeinrichtungen in den Vereinsräumlichkeiten aushängen. 

4.6 Die Anbauvereinigung kooperiert in Rheinland-Pfalz mit dem Verein „Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.um die Risikokompetenz im Umgang mit Konsumcannabis zu fördern und den Mitgliedern externe Angebote zum Thema „Safer Use“ und „Risk Reduction“ zu
unterbreiten. Der Verein „Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“ bietet unter anderem Beratungsgespräche für Betroffene, Vermittlungen in Entgiftung en und Nachbesorgungsbetreuung an. Außerdem bietet das Suchthilfezentrum „Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.“ Informationen rund um die Themen Suchtprävention und Suchtberatung an. 

5. Ausgabe des Cannabis 

5.1 Die Anbauvereinigung wird kein abgesondertes Harz der Cannabispflanze, konkret Haschisch, an seine Mitglieder aushändigen. Vielmehr wird die Anbauvereinigung ausschließlich Marihuana, also die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze, an seine Mitglieder abgeben. 

5.2 Die Ausgabe von Cannabis an Vereinsmitglieder erfolgt personalisiert an einem Schalter im Mitgliederbereich. Vor Abgabe des bestellten Cannabisprodukts muss das mindestens 21- Jährige Mitglied seinen Personalausweis sowie Mitgliederausweis vorlegen. 

5.3 Bei der Ausgabe von Cannabis an Vereinsmitglieder wird anhand des geführten Dateisystems die ausgegebene Menge für jedes Mitglied festgehalten. Hierdurch wird sichergestellt,
dass die gesetzlichen Abgabemengen eingehalten werden und kein Mitglied mehr als vorgeschrieben erhalten kann. 

5.4 Bei der Abgabe von Cannabisprodukten legen wir besonderen Wert auf Diskretion und Sicherheit. Deshalb verpacken wir alle Produkte neutral, um die Privatsphäre unserer Kunden zu schützen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. 

5.5 Die Verpackung wird gewährleisten, dass kein Geruch austreten kann und von außen keine Einsicht in das Innere der Verpackung möglich ist. 

5.6 Zusätzlich wird bei jeder Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial ein Informationszettel mit den gesetzlichen Pflichtangaben beigefügt und das Merkblatt „Safer Use“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, durch QR-Code oder anderweitig, bereitgestellt
werden. Der Informationszettel enthält Angaben über Gewicht in Gramm, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte, durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent und durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent. Außerdem werden Informationen auf mögliche neurologische
und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren, notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit und Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei
Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen bereitgestellt. Das Merkblatt
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung enthält dagegen unter anderem Informationen zu den Wirkungen, Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
Angebote für Suchtpräventionen, Suchtberatungen und Suchtbehandlungen. 

5.7 Jedes Produkt wird mit einem Beipackzettel ausgegeben, der folgende Informationen enthält:
‒ Gewicht in Gramm,
‒ Erntedatum,
‒ Mindesthaltbarkeitsdatum,
‒ die Sorte des Cannabisprodukts und
‒ den durchschnittlichen THC- und CBD-Gehalt in Prozent. 

5.8 Zusätzlich finden sich auf dem Beipackzettel wichtige Hinweise, die die Mitglieder über potenzielle Risiken und Vorsichtsmaßnahmen informieren sollen:
‒ Hinweise zu möglichen neurologischen und gesundheitlichen Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter unter 25 Jahren,
‒ Informationen zu möglichen Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und anderen Drogen,
‒ Hinweise zur eingeschränkten Straßenverkehrstauglichkeit beim Konsum von Cannabisprodukten sowie
‒ Informationen über die Risiken des Konsums während der Schwangerschaft. 

5.9 Diese Informationen sollen unseren Mitgliedern dabei helfen, verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen und die Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabisprodukten zu verstehen und zu minimieren. 

5.10 Der Verein dokumentiert Menge, Datum und Empfänger der Abgabe automatisch über einen digitalen Softwaredienstleister. In der Software werden alle Reservierungen und Abgaben von Cannabis für jedes Mitglied präzise und sicher protokolliert. Die festgelegten Tageshöchstmengen von 25 Gramm sowie die monatliche Grenze von 50 Gramm können so automatisch eingehalten und in der Software nicht überschritten werden. Damit ist eine lückenlose Nachvollziehbarkeit von der Erzeugung bis hin zur Abgabe von Konsumcannabis gewährleistet. Weitergehende Informationen zur benutzten Software sind separat in Anlage 6.5 wiederzufinden.

6. Dokumentations- und Berichtspflichten 

6.1 Interne und externe Kontrollen überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und
die Korrektheit der Dokumentation. Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar, die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln. 

6.2 Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20
und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren: 

1. Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung
oder Name und Sitz jeder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, 

2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich
in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden, 

3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm, 

4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials und 

5. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis:

a. Menge in Gramm,
b. durchschnittlicher THC-Gehalt und
c. Datum der Weitergabe. 

6. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungs – material:

a. Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials und
b. Datum der Weitergabe. 

7. Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis,
Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports.

7. Schulung des ausgebenden Personals 

7.1 Das gesamte Personal, insbesondere an dem Schalter und im Service-Team, durchläuft
einer umfassenden Schulung zu den geltenden Jugendschutzvorschriften sowie zu unserem internen Jugendschutzkonzept. 

7.2 Diese Schulungen werden von dem Präventionsbeauftragten durchgeführt. Sowohl bei Neueinstellungen als auch in regelmäßigen Abständen finden Schulungen zum Thema Jugend und Gesundheitsschutz statt, um sicherzustellen, dass das Bewusstsein für diese wichtigen
Richtlinien stets präsent ist und korrekte Altersüberprüfungen durchgeführt werden können.
Diese Maßnahmen gewährleisten eine konsequente Einhaltung der Jugend – und Gesundheitsschutzbestimmungen in unserem Verein.
Bei Fragen des Personals steht der Präventionsbeauftragte regelmäßig zur Verfügung. Dabei können die Mitglieder den Präventionsbeauftragten jederzeit über /seine E-Mail-Adresse ( support@mississippidampfer.de, telefonisch (017655320424) und per WhatsApp oder andere, vergleichbare Dienste für die Mitglieder erreichen. Eine dauerhafte Reaktionszeit des Präventionsbeauftragten von unter 24 Stunden wird gewährleistet. Sollte es zu längeren Abwesenheiten kommen, wird für eine entsprechende Vertretung gesorgt, die unter anderem auf die lokalen Suchtberatungsstellen und entsprechend öffentlichen Angeboten verweist. 

7.3 Um die Schulungen des Personals so effektiv wie möglich zu gestalten, wird auch der Präventionsbeauftragte regelmäßig Weiterbildungen und Schulungen zum Thema Jugendschutz in Bezug auf Cannabiskonsum besuchen. Insbesondere ist eine fortlaufende Schulung der Präventionsbeauftragten nach Maßgabe des Curriculums der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geplant. 

8. Sicherheitskonzept für die Anbau- und Lagerflächen 

8.1 Die Sicherung von Cannabis vor unbefugtem Zugriff, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, ist von höchster Bedeutung. 

8.2 Diese Sicherheitsmaßnahmen sind in einem ausführlichen Sicherheitskonzept niedergeschrieben. In dem Konzept sind konkret auf die Örtlichkeit beschriebene Sicherungsmaß –
nahmen festgelegt.
Es wird insbesondere sichergestellt, dass die Räumlichkeiten durch Kameraüberwachung gesichert sind und ein Einsehen von außen nicht möglich ist. 

8.3 Pflanzenschutz und Hygiene im Anbau
Der Anbau erfolgt in geschlossenen KI-Containern (C-Grow) mit automatischer Klima- und Lüftungssteuerung. Ein integriertes KI-Kamerasystem erkennt frühzeitig Schädlinge, Krankheiten und Schimmel. Zudem wird jedes Quartal gesondert im Labor auf Schwermetalle und Schimmelpilze getestet. Prävention: Regelmäßige Sichtkontrollen, saubere Schutzkleidung, gereinigte Werkzeuge, sofortige Isolierung befallener Pflanzen. Zugelassene Mittel: Vorrangig Nützlinge wie Raubmilben oder Marienkäfer, bei Bedarf Neemöl in gesetzlich zugelassener Dosierung. Verbot: Keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel.
Dokumentation: Alle Maßnahmen werden mit Datum, Art, Menge und betroffener Kultur digital erfasst und fünf Jahre aufbewahrt.
Diese Maßnahmen erfüllen § 18 KCanG und gewährleisten Produktsicherheit sowie Gesundheitsschutz. 

9. Werbeverbot 

9.1 Gemäß den Bestimmungen des KCanG besteht für Anbauverbände ein umfassendes Verbot von Werbung und Sponsoring. Dies bedeutet, dass sie keine öffentlichen Werbemaßnahmen in Zeitungen oder im Internet durchführen dürfen, um Aufmerksamkeit auf sich zu
lenken. Ebenso ist es untersagt, am Vereinssitz Dekorationen anzubringen, die darauf hinweisen, dass es sich um einen Cannabis-Verein handelt. Es ist gestattet, nicht mehr als ein Klingelschild anzubringen. Trotz dieser Einschränkungen ist es dem Verein jedoch erlaubt,
eine Webseite zu betreiben. 

9.2 An diese Anforderungen wird sich der Verein halten. Er betreibt eine Website, auf der sich
die Mitglieder zu dem Verein sachlich neutral informieren können und insbesondere die Satzung, das Jugend- und Gesundheitsschutzkonzept sowie das Sicherheitskonzept und Datenschutzhinweise einsehen können. 

10. Jugendschutz 

10.1 Der Verein hat bei der Auswahl seiner Standorte die Einhaltung aller Abstandsregeln nach
den Bestimmungen des KCanG eingehalten und nutzt keine weiteren Standorte als diejenigen, die als befriedete Besitztümer nach den Bestimmungen des KCanG von der Anbaugenehmigung umfasst sind. Insbesondere befindet sich das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder mindestens 200 Meter entfernt von den Eingangsbereichen von Schulen, Kinder –und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen. 

10.2 Das befriedete Besitztum verfügt über einen fest mit dem Boden verankerten Zaun. Dieser
Zaun sorgt dafür, dass das Gelände vor unbefugtem Zutritt geschützt ist. Der Zaun wird
weiterhin mit einem Sichtschutz versehen, der ebenfalls fest mit dem Zaun verbunden ist.
Dieser gewährleistet, dass Dritte keine Einsicht in das befriedete Besitztum haben werden. 

10.3 Der Verein hält sich darüber hinaus an die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. 

10.4 Bestehen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen so
können sich die Mitglieder an die Präventionsbeauftragte wenden. Dieser wird mit dem örtlichen Jugend- und Sozialamt zusammenarbeiten, um jegliche Gefährdung des Wohls von
Kindern und Jugendlichen abzuwenden. 

11. Schlussbestimmung 

11.1 Dieses Konzept tritt mit der Genehmigung durch die Vereinsleitung in Kraft. 

11.2 Dieses Konzept wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, um den gesetzlichen Vorgaben
und den Entwicklungen im Bereich der Cannabis und des Jugend – und Gesundheitsschutzes gerecht zu werden.

Suchtberatungsstellen für Jugendliche

Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. und andere lokale Suchtberatungsstellen bieten spezielle Unterstützung für Jugendliche an. Diese Einrichtungen können Beratung, Informationen und Hilfe bei Problemen mit Cannabis und anderen Substanzen anbieten.

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